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Technologietransfer und Lizenzverträge

Die meisten Technologieverträge werden heute zwischen ausländischen Muttergesellschaften und chinesischen Tochtergesellschaften, sowohl hundertprozentigen Unternehmen als auch Joint Ventures, abgeschlossen. Technologie- und Lizenzverträge ohne Kapitalbeteiligung sind rechtlich ohne weiteres möglich, aber seltener.

Die wesentlichen Interessen des ausländischen Technologiegebers sind:

  • Kommerzielle Nutzung vorhandener Patente und vorhandenen Know-hows
  • Erzielung von Lizenzerlösen unabhängig von der Ertragssituation
  • Schutz der in die Tochtergesellschaft eingebrachten Technologie

Bei der Gründung eines Unternehmens mit Auslandskapital ist es möglich, einen Teil der Kapitaleinbringung in Form von Technologie einzubringen, allerdings unter sehr restriktiven Bedingungen, d.h. die Technologie darf maximal 20% des registrierten Kapitals und nicht mehr als 50% des ausländischen Kapitalanteils betragen. In der Regel ist eine umsatzabhängige Lizenzgebühr sinnvoller Eine Mischung beider Konzepte ist nicht zulässig.

Ein Technologie- oder Lizenzvertrag beinhaltet üblicherweise:

  • Bezeichnung der lizenzierten Technologie, Bestätigung des Eigentums des Lizenzgebers an der Technologie bzw. am Know-how
  • Definitionen und Regelung für die Übergabe der Technologie
  • Nutzungsrechte bei der Weiterentwicklung der Technologie
  • Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen des Lizenzgebers
  • Geheimhaltung
  • Lizenzgebühr und Zahlungsmodalitäten
  • Laufzeit und Beendigungsmodalitäten
  • Streitschlichtungs- und sonstige Vertragsklauseln

Grundsätzlich sind keine allgemeinen Vereinbarungen möglich, die sich auf den gesamten Umsatz des Lizenznehmers beziehen, sondern es dürfen nur produkt- oder projektbezogene Verträge abgeschlossen werden.

Technologie- und Lizenzverträge müssen dem Ministry of Commerce bzw. der lokalen Handelsbehörde zur Prüfung und Registrierung vorgelegt werden. Die Behörde lässt sich das Projekt vorstellen und überprüft, in welcher Form die Technologie übertragen wird, z.B. durch Zeichnungen, CAD-Daten, Training usw. Außerdem prüft die Behörde, ob die Lizenzgebühr angemessen ist. Es gibt keine gesetzliche Einschränkung bei der Höhe der Lizenzgebühr. Die Behörden haben aber durchaus konkrete Vorstellungen, was sie für angemessen halten. Auch wenn der Begriff "Genehmigung" aus den Bestimmungen gestrichen wurde, besitzt die Behörde de facto das Recht, über den Vertrag zu entscheiden.

Steuerlich werden Lizenzgebühren mit 5% Geschäftssteuer (business tax) und 10% Quellensteuer belastet. Bei der Zahlung der Lizenzgebühren müssen die Registrierung des Vertrags und die ordnungsgemäße Abführung der Steuern nachgewiesen werden.

Bei der Gründung von Joint Ventures oder hundertprozentigen Unternehmen ist der Abschluss eines Technologievertrags zu empfehlen. Darüber können nicht nur technische Unterstützungsleistungen abgerechnet werden, sondern wird auch die Verpflichtung der Tochtergesellschaft zum Schutz der Technologie vereinbart.

Nach unseren Erfahrungen ist der Fall, dass Technologie von einem Joint-Venture-Partner gestohlen wird, allerdings äußerst selten, auch wenn diese Gefahr immer wieder in Berichten über Produktpiraterie in China angeführt wird. Das sehr viel größere Problem besteht in individueller Kriminalität, d.h. bei Mitarbeitern, die sich mit ihrem Wissen und auch gestohlenen Zeichnungen selbständig machen oder zu anderen Unternehmen wechseln. Hier helfen nur arbeitsrechtliche Regelungen, zum Beispiel eine Geheimhaltungsvereinbarung als Bestandteil oder Anhang des Arbeitsvertrags.

März 2008

  

 © Helmut Janus GmbH China-Consult, Essen 2010