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Partnership mit ausländischer Beteiligung
Am 1. Juni 2007 trat das chinesische Gesetz für die Rechtsform des "Partnership Enterprise", vergleichbar mit einer KG in Deutschland, in Kraft. Zunächst galt das Gesetz jedoch nur für chinesische Beteiligte. Am 25. November 2009 wurden Verwaltungsbestimmungen erlassen, die am 01. März 2010 in Kraft treten und nun auch "foreign-invested-partnerships" oder FIP's zulassen.
Gründungsvoraussetzungen und -formalitäten
Eine FIP kann von mindestens zwei Partnern gegründet werden, unabhängig ob es sich um Gesellschaften, natürliche Personen, Inländer oder Ausländer handelt. Im Gegensatz zu den bisher geregelten Investitionsformen ist keine Genehmigung durch das "Ministry of Commerce" (Mofcom) mehr erforderlich. Es genügt die Anmeldung und Registrierung bei der "State Adminsitration of Industry and Commerce". Bei beschränkten oder eingeschränkten Branchen ist jedoch auch für FIP's eine zusätzliche Genehmigung durch Mofcom bzw. die lokalen Außenwirtschaftsbehörden erforderlich. Alle Regelungen bezüglich Finanzierung, Steuern, Personal usw. sollen von den jeweiligen Fachministerien erlassen werden.
Anwendungsgebiete
Gegenüber einer Limited Liability Company besitzt eine FIP größere Gestaltungsfreiheit, zum Beispiel bei der Regelung der Gewinnbeteiligung, die nicht zwingend nach Anteilen erfolgen muss. Das Gesetz zielt besonders auf den Dienstleistungssektor, d.h. Anwaltskanzleien, Architekten usw. Ein Anwendungsgebiet sollen auch Fondsgesellschaften mit ausländischer Beteiligung sein, die dadurch einfacher gegründet werden können. Hier sollen noch weitere Bestimmungen erlassen werden.
Steuern
Steuerlich fallen die FIP's nicht unter das Körperschaftsteuergesetz, sondern die Erlöse werden bei den Kapitaleignern versteuert. Wie dies bei ausländischen Partnern erfolgen soll – zum Körperschaftsteuersatz von 25% oder zum Quellensteuersatz für Dividenden von 10% - ist noch offen. Hier sind noch weitere Bestimmungen zu erwarten.
Februar 2010
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