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Export- Umsatzsteuer-Rückerstattung
Alle exportierenden Unternehmen - auch diejenigen mit ausländischem Kapital - fallen unter das chinesische System der Exportförderung und lenkung durch Mehrwertsteuer-Rückerstattungen. 2007 wurden zur Reduzierung der in den Jahren zuvor deutlich angestiegenen Handelsüberschüsse die Erstattungssätze für verschiedene Produktgruppen deutlich gesenkt. Im Zuge der weltweiten Krise erfolgten danach teilweise wieder Erhöhungen. Durch die relativ häufigen Anpassungen bemüht sich China, den Export produktspezifisch anzukurbeln oder zu drosseln.
Berechnungsbeispiel
Das System soll an folgendem Beispiel erläutert werden. Ein Unternehmen kauft das Rohmaterial von 600 komplett in China ein. 70% des Umsatzes bzw. 700 gehen in den Export, 30% bzw. 300 ins Inland. Auf das Inlandsgeschäft stellt das Unternehmen 17% Mehrwertsteuer in Rechnung, also 300 x 17% = 51. Daneben hat das Unternehmen den Lieferanten Mehrwertsteuer von 600 x 17% = 102 gezahlt. Zusätzlich wird die so genannte "non-refundable VAT" oder nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer berechnet und zwar der Export-Umsatz multipliziert mit der Differenz zwischen Mehrwertsteuer- und Erstattungssatz, d.h. 700 x (17%-13%) = 28. Die Steuerzahlung errechnet sich demnach als: 51 – 102 + 28 = -23. Der Erstattungsanspruch beträgt in diesem Beispiel 23. Wird das Material ganz oder teilweise importiert, reduziert sich der Vorsteuerabzug, aber auch die Basis für die nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer wird niedriger. Nimmt man im obigen Beispiel an, dass die Hälfte des Materials, also 300 importiert werden, sinkt der Vorsteuerabzug auf 66,3 (300 x 17% + 300 x 30% Inlandsanteil x 17% = 66,3). Die nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer beträgt 19,6 (19,6 = (700 – 300 * 70% Exportanteil) * (17%-13%)). In diesem Fall ist eine Steuer von 4,3 zu zahlen: 51 - 66,3 + 19,6 = 4,3. Die Erstattung kann maximal der Basis der nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuer multipliziert mit dem Erstattungssatz betragen, d.h. im obigen Beispiel ohne Importmaterial also 91 (91 = 700 * 13%).
Häufige Anpassungen der Erstattungssätze
Nach der seit Juni 2007 geltenden Regelung gibt es fünf Erstattungssätze: 17%, 13%, 11%, 9%, 5%. Für einige Güter wurde die Erstattung komplett gestrichen. Besonders stark wurden die Rückerstattungssätze reduziert für Umwelt verschmutzende und energieintensive Produkte oder für nicht gewünschte Exporte, z.B. für Plastikprodukte, Gummi, Schuhe, Glaswaren, Spielwaren etc. Für Unternehmen, deren Produkte von der Senkung der Erstattungssätze betroffen sind, kann die neue Regelung dazu führen, dass sie statt Steuererstattungen zu erhalten nun auf ihr Exportgeschäft Steuern zahlen müssen. Angesichts der knappen Margen vieler Exporteure blieb ihnen nichts übrig, als die Preise zu erhöhen. Seit 2008 wurde die Politik jedoch im Zuge der weltweiten Krise wieder teilweise revidiert, um erneut Anreize für Exporte zu schaffen. Auch in Zukunft wird China die Erstattungssätze als Instrument der Handelssteuerung einsetzen. Es ist wichtig, die Anpassungen der für das eigene Unternehmen relevanten Erstattungssätze genau zu verfolgen.
Für die Unternehmen wird es dadurch sehr wichtig, Beschaffung und Vertrieb auch nach steuerlichen Aspekten auszurichten. Bei hohem Exportanteil und niedrigen Erstattungssätzen empfiehlt es sich, bei annähernd gleichen Preisen Material zu importieren. Da im Inlandsgeschäft die Mehrwertsteuer wie in Deutschland funktioniert und nicht von den Erstattungssätzen abhängt, empfiehlt es sich auch verstärkt den lokalen Markt zu bearbeiten.
Februar 2010
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