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Kritische Punkte der Projektverhandlungen
Behandlung von Landnutzungsrechten und Gebäuden Bewertung der Einbringung von Sachanlagen durch den chinesischen Partner Bewertung der ausländischen Kapitaleinbringung Festlegung des Produktspektrums Übernahme von Personal Einbringung von Umlaufvermögen Einbringung von Technologie und Know-how Managementstruktur Leistungen von China-Experts
Behandlung von Landnutzungsrechten und Gebäuden
Der Eigentumserwerb an Grund und Boden ist nach der chinesischen Verfassung ausgeschlossen. Es dürfen aber Landnutzungsrechte übertragen werden, die weitestgehend einem Erbbaurecht entsprechen. Die Laufzeiten der Landnutzungsrechte betragen 70 Jahre für Wohngebiete, 50 Jahre für Industriegebiete und 40 Jahre für kommerzielle Nutzung.
Relativ unproblematisch ist der Erwerb eines Landnutzungsrechts in einer Entwicklungszone. Bei Gründung des Unternehmens wird mit der Zonenverwaltung eine Reservierungs- vereinbarung für ein festgelegtes Grundstück zu einem fest vereinbarten Preis abgeschlossen. Sobald das Unternehmen seine Business License erhalten hat, wird der endgültige Vertrag abgeschlossen. Nach der Registrierung bei der Landbehörde erhält das Unternehmen die Landnutzungsurkunde.
Zu Problemen kann es dagegen kommen, wenn ein Joint Venture gegründet wird und der chinesische Partner ein Landnutzungsrecht im Rahmen seines Kapitalanteils einbringen möchte. Nach den Landnutzungsbestimmungen von 1988 dürfen nur solche Landnutzungsrechte übertragen werden, die entgeltlich erworben wurden (granted land use rights) und für die eine entsprechende Landnutzungsurkunde ausgestellt wurde. Viele Unternehmen nutzen aber weiterhin vor 1988 unentgeltlich zur Verfügung gestellte Grundstücke (allocated land), die nicht übertragen werden dürfen, falls das chinesische Unternehmen nicht nachträglich das Landnutzungsrecht erworben hat. Bevor über die Einbringung oder Übertragung von Landnutzungsrechten verhandelt wird, muß der chinesische Partner auf jeden Fall gültige Landnutzungsurkunden vorlegen.
Die Preise für die Landnutzungsrechte in den Entwicklungszonen sind festgelegt und werden in den jeweiligen Investitionsführern genannt. In engen Grenzen besteht noch Verhandlungsspielraum. Für städtische Landnutzungsrechte haben die Landbehörden Richtwerte festgelegt, die sich nach Lage und Nutzung der Grundstücke richten. Auch hier besteht ein gewisser Verhandlungsspielraum. Gerade für alte Fabrikgelände in relativ zentralen Lagen werden jedoch unverhältnismäßig hohe Preise verlangt, so daß sich die Nachteile einer eingeengten Lage ohne Expansionsmöglichkeiten mit hohen Kosten verbinden.
Das Eigentum an Gebäuden ist von den Landnutzungsrechten getrennt. Bei Ablauf der Landnutzungsrechte fällt aber auch das Eigentum an den Gebäuden an den Staat, sofern das Landnutzungsrecht nicht verlängert wird. Das Eigentum wird durch Gebäudeurkunden verbrieft, die beim zuständigen Gebäudeamt registriert sind. Land- und Gebäudeämter sind häufig zusammengefaßt. In den Gebäudeurkunden sind die Lage, die Größe und der Verwendungszweck ausgewiesen. Außerdem können Pfandrechte von Banken eingetragen werden. Für viele ältere Gebäude wurden keine Urkunden ausgestellt und werden erst während der Verhandlungen beantragt und nachgereicht. Wie bei den Landnutzungsrechten sollte man sich frühzeitig über die Eigentumssituation und Übertragbarkeit Klarheit verschaffen. Da es für Gebäude keine amtlichen Richtwerte gibt, ist der Verhandlungsspielraum bei der Preisfesetlegung größer.
Bewertung der Einbringung von Sachanlagen durch den chinesischen Partner
Chinesische Staatsunternehmen dürfen den Verkauf oder die Einbringung ihrer Vermögenswerte in Joint Ventures nicht frei verhandeln, sondern müssen sich die Werte vom staatlichen Vermögensamt (State Asset Administration) bestätigen lassen. Die eigentliche Bewertung wird von einem registrierten Wirtschaftsprüfer vorgenommen, der durch das Unternehmen beauftragt und durch die Behörde bestätigt wird. Das Bewertungsgutachten ist maßgeblich für die Werte der Einbringung und sollte auch als Anlage Bestandteil des Joint Venture-Vertrags sein. Für staatliche Unternehmen ist die Bewertung zwingend erforderlich, nicht dagegen für private Unternehmen. Zur Vermeidung möglicher späterer Konflikte sollte jedoch auch bei der Übernahme von Vermögen dieser Unternehmen ein offizielles Bewertungsgutachten überlegt werden.
Bewertungsprobleme sind einer der wesentlichen Gründe für den Rückgang der Gründung von Joint Ventures gegenüber WFOE's. Die Bestimmungen lassen zwar verschiedene Bewertungsverfahren zu, in der Praxis werden für Maschinen und Anlagen aber ausschließlich Wiederbeschaffungswerte angesetzt, die um geringe Beträge für die Altersabnutzung gekürzt werden. Dadurch wird die Übernahme eines vorhandenen Maschinenparks eine kostspielige Angelegenheit und wird deutlich teurer als der Kauf entsprechender Gebrauchtmaschinen oder sogar neuer Maschinen auf dem Markt. Hinzu kommt, daß bei der Einbringung oder Übernahme ganzer Produktbereiche keine Auswahl getroffen werden kann.
Grundsätzlich sollte man bei allen Konzepten, die eine Übertragung chinesischer Vermögenswerte vorsehen, äußerst vorsichtig sein. Besonders ärgerlich ist es, wenn in den Verhandlungen eine Vereinbarung über die Werte getroffen wurde und anschließend das Bewertungsgutachten zu deutlich höheren Zahlen kommt. Ein einmal ausgestelltes Bewertungsgutachten ist kaum änderbar. Die Werte sollten zunächst inoffiziell festgestellt werden, und dem chinesischen Partner muß deutlich gemacht werden, daß bei abweichenden Werten das Projekt scheitern wird.
Bewertung der ausländischen Kapitaleinbringung
Die Kapitaleinbringung des ausländischen Investors kann in Form von Bargeld, Maschinen, Technologie und Umlaufvermögen erfolgen. Es gibt jedoch für die jeweiligen Kategorien einschränkende Bedingungen. Maschinen und Sacheinbringungen müssen von der Warenprüfbehörde (Commodity Inspection) bestätigt werden. Relativ unproblematisch ist das bei neuen Maschinen, für die Rechnungen der Lieferanten vorliegen. Für Gebrauchtmaschinen aus dem eigenen Unternehmen sollten in jedem Fall externe Bewertungsgutachten vorgelegt werden. Auf chinesischer Seite muß die Einfuhr von Gebrauchtmaschinen unter Umständen von der zentralen Behörde in Beijing bestätigt werden.
Zoll- und Steuerfreiheit für Maschinenimporte wird nur gewährt, wenn das Projekt in die Kategorien “gefördert” oder “beschränkt B” des Guiding Catalogue fällt.
Festlegung des Produktspektrums
Bereits im Letter of Intent wird die Festlegung des Produktspektrums vorgenommen. Nach chinesischem Recht darf das Unternehmen nur innerhalb des genehmigten und auf der Business Licence vermerkten Geschäftszwecks tätig werden. Die Behörden werden zu weit gefasste Definitionen wie "Maschinen" oder "Chemikalien" nicht akzeptieren, aber durch Aufnahme von Zusätzen wie "...und damit zuammenhängender Produkte" (...and related products) lässt sich eine bestimmte Flexibilität erreichen.
Übernahme von Personal
Besonders von Staatsunternehmen mit überdimensionierten Belegschaften wird die Übernahme einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern verlangt. Die gesetzlichen Bestimmungen und auch der Mustervertrag für Joint Ventures sehen dazu keine Regelung vor, so dass die Übernahme von Personal grundsätzlich im Verhandlungsspielraum der Partner liegt. Forderungen der chinesischen Seite, entsprechende Regelungen mit einer festen Personenzahl im Vertrag festzulegen, sollten abgelehnt werden. Statt dessen sollte außerhalb des Vertrags eine Vereinbarung abgeschlossen werden, die es dem ausländischen Investor erlaubt, nur die wirklich erforderliche Zahl von Personen einzustellen und eine freie Auswahl vornehmen zu können.
Einbringung von Umlaufvermögen
Chinesische Partner von Joint Ventures stehen häufig vor dem Problem, was mit überhöhten Lagerbeständen geschehen soll. Wenn eine derartige Situation nicht ohnehin ein Alarmzeichen ist, nicht mit dem Unternehmen zusammenzuarbeiten, sollte man grundsätzlich äußerst vorsichtig bei der Übernahme von Fertigwaren sein. Bringt der Partner sein gesamtes Geschäft einschließlich Handelsmarken und bestehender Kundenverbindungen in das neue Unternehmen ein, kann vereinbart werden, dass die noch vorhandenen Fertigwarenbestände des Partners auf dessen Risiko und in Agentur durch das neue Unternehmen verkauft werden. Rohstoffe und Halbfertigprodukte können zu Marktpreisen bzw. Herstellungskosten übernommen werden, aber auch hier sollte das neue Unternehmen selbst entscheiden können, was übernommen wird.
Auch der ausländische Investor kann Teile und Komponenten als Sacheinlage im Rahmen seines Kapitalanteils einbringen. Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass darauf Einfuhrzölle zu zahlen sind, die bei einem Absatz der Fertigprodukte im Inlandsmarkt nicht erstattet werden. Im gewissen Umfang besteht die Möglichkeit, einen Teil des Materials im Zusammenhang mit Maschinen für Testzwecke zollfrei einzuführen.
Einbringung von Technologie und Know-how
Immaterielle Vermögenswerte dürfen nach einer Richtlinie des Finanzministeriums nicht mehr als 20% des registrierten Kapitals betragen, unabhängig ob sie vom ausländischen Investor oder vom chinesischen Partner eingebracht werden. Außerdem darf der ausländische Investor nur maximal 50% seines Anteils in Form von Technologie und Know-how einbringen. Durch diese Bestimmungen sind der Kapitalisierung von Technologie enge Grenzen gesetzt, besonders wenn die Investition aus Risikoüberlegungen nicht zu groß werden soll.
Die Forderung nach Kapitalisierung von Technologie führt unweigerlich dazu, dass auch der chinesische Partner die Bewertung seiner Technologie und Marktposition verlangt. Auch wenn diese Position nicht nachvollziehbar ist, lässt sie sich in den Verhandlungen nicht leicht wieder vom Tisch bringen. Es ist deshalb der einfachere Weg, auf eine Kapitalisierung der Technologie zu verzichten und statt dessen eine umsatzabhängige prozentuale Lizenzgebühr zu vereinbaren. Eine Kombination beider Möglichkeiten ist nicht zulässig. In jedem Fall muss ein separater Technologievertrag unterzeichnet und als Anhang an den Joint Venture-Vertrag bzw. die Satzung gehängt werden. Ohne genehmigten Lizenzvertrag dürfen keine Lizenzgebühren ins Ausland überwiesen werden.
Managementstruktur
Die Besetzung der Managementpositionen gehört zu den schwierigsten Teilen einer Joint Venture-Verhandlung. Da sich die Anzahl der Sitze im Board of Directors nach den Kapitalverhältnissen richtet, sollten nach Möglichkeit prozentuale Anteile festgelegt werden, die auch eine entsprechende Sitzverteilung ermöglichen. Das System der Abstimmung nach Köpfen führt zu einem starken Konsensdruck, der Mehrheitsentscheidungen selten macht. Um so mehr kommt es auf die Auswahl der geeigneten Personen an.
Das übliche Verfahren sieht vor, daß in einem Joint Venture eine Seite den Chairman und die andere Seite den General Manager stellt. Während der Chairman vom vertraglich bestimmten Partner delegiert wird, wird der General Manager vom Board of Directors gewählt. Es gibt jedoch ein Vorschlagsrecht für eine Partei, das nicht an die Mehrheitsbeteiligung gebunden ist. Es ist deshalb auch für ein Minderheits-Joint Venture zu empfehlen, die chinesische Seite den Chairman stellen zu lassen und im Gegenzug das Vorschlagsrecht für den General Manager zu bekommen.
Nicht zu empfehlen ist das Konzept, als technischen Leiter einen Deputy General Manager vorzuschlagen, während der chinesische Partner den General Manager stellt. Die chinesische Führungsstruktur ist hierarchisch aufgebaut, und für einen Deputy General Manager ist es extrem schwierig, ausreichende Informationen über den Geschäftsverlauf zu erhalten und Einfluss auf die Entscheidungen zu nehmen.
Leistungen von China-Experts
Die Helmut Janus GmbH China-Consult berät Sie in allen Phasen von Projektverhandlungen:
- bei der Suche nach und der Beurteilung geeigneter Partner
- bei der Strukturierung Ihres Engagements
- bei Verhandlungen zur Gründung eines Unternehmens
- beim Aufbau der Organisation, bei der Einrichtung von Management- und Reportingstrukturen
- bei der Umwandlung eines Unternehmens
- im Konfliktfall mit ihrem Partner
- bei der Neuausrichtung oder auch Beendigung Ihrer Aktivitäten in China
Wir bringen in die Verhandlungen unser jahrelanges China-Know-how ein, erforschen die Hintergründe der chinesischen Interessenlage, verhandeln für Sie in chinesischer Sprache, finden Kompromisse und formulieren für Sie die entscheidenden Dokumente, auch sofort in einer chinesischen Version.
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Dezember 2008
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