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Helmut Janus GmbH
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Umwandlungeines Joint Ventures (JV) in ein Wholly Foreign Owned Enterprises (WFOE)

Hier handelt es sich um einen häufigen Umwandlungsfall, für den es zahlreiche Beispiele und Erfahrungen gibt. Wurden in den neunziger Jahren noch chinesische Joint-Venture-Partner benötigt, um beispielsweise Zugang zu bestimmten Märkten zu bekommen, können heute auch hundertprozentige Unternehmen unabhängig im Markt operieren. Viele chinesische Partnerunternehmen wurden privatisiert und wollen von sich aus ihre Joint-Venture-Beteiligungen verkaufen, oder es gibt einfach keine gemeinsame Grundlage der Zusammenarbeit mehr. In einigen Fällen wurden auch die ausländischen Anteile vom chinesischen Partner übernommen.

Ablauf der Umwandlung

Basis für die Umwandlung ist ein "Share Transfer Agreement" zwischen den Joint-Venture-Partnern. Darin sind der Kaufpreis und die Konditionen der Übergabe zu regeln. Nach Abschluss dieser Vereinbarung muss der bestehende Board of Directors des Joint Ventures einstimmig dem Verkauf zustimmen.

Das Unternehmen kann selbst die Formalitäten zur Umwandlung im Auftrag des neuen Allein-Eigentümers abwickeln. Das Verfahren entspricht weitestgehend einer Unternehmensgründung und ist in der Regel unkompliziert. Am Ende des Verfahrens wird eine neue Business License ausgestellt, die Rechtsperson des Unternehmens bleibt aber unverändert bestehen. Dies bedeutet, dass alle durch das Joint Venture abgeschlossenen Verträge, einschließlich der Anstellungsverträge der Mitarbeiter, unverändert gültig sind. Da die Rechtsgrundlagen für alle Formen von Unternehmen mit ausländischem Kapital vereinheitlicht wurden, entstehen aus der Umwandlung keine rechtlichen Vor- oder Nachteile. Allenfalls in den nach dem "GuidingCatalogue" beschränkten Branchen ist vorab zu prüfen, ob hundertprozentig ausländische Unternehmen zulässig sind.

Folgende Dokumente sind der Genehmigungsbehörde (lokale Commission of Trade) vorzulegen:

  • Share Transfer Agreement
  • Resolution des Board of Directors
  • Neue Satzung (Articles of Association) für das WFOE
  • Benennungsschreiben für Mitglieder des Board of Directors, Superviser und Manager
  • Kopie des Passes und Passfotos des Chairman
  • Bevollmächtigung eines Mitarbeiters oder Vertreters, der die Formalitäten bei den Behörden abwickelt
  • gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug mit Beglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt in Köln und Legalisierung durch eine chinesische konsularische Vertretung

Bewertung

Ist der Verkäufer des Anteils ein Privatunternehmen sind die Parteien frei, einen Kaufpreis zu bestimmen. Lediglich bei einem Staatsunternehmen ist eine Bewertung durch eine autorisierte Bewertungsgesellschaft durchzuführen. Anschließend muss der Anteilsverkauf öffentlich ausgeschrieben werden (siehe hierzu Unternehmenskauf).

Hat das Unternehmen im laufenden Jahr der Anteilsübernahme Gewinne erzielt, ist beim Kaufpreis zu berücksichtigen, ob noch Anspruch auf eine Dividende besteht. Hier sind die Parteien frei, eine individuelle Regelung zu treffen.

Ausstellung der neuen Business License, Registrierungen

Die neue Business License wird durch die Administration of Industry and Commerce ausgestellt. Im Anschluss müssen unter Umständen die Stempel des Unternehmens ausgetauscht und neue Registrierungen bei den Behörden vor Ort vorgenommen werden.

Leistungen von China Experts

Die Helmut Janus GmbH China-Consult berät Sie in allen Fragen einer Umwandlung:

  • Unterstützung bei den Verhandlungen mit dem chinesischen Partner
  • Entwurf aller erforderlichen Dokumente (insbesondere Share Transfer Agreement, Board Resolution, neue Articles of Association)
  • Unterstützung bei der Abwicklung der Formalitäten
  • Umstellung der Organisation

März 2010 

 © Helmut Janus GmbH China-Consult, Essen 2010