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Helmut Janus GmbH
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Equity Joint Venture (EJV)

Rechtliche Regelungen

Das Gesetz über EJV wurde bereits 1979 erlassen, so dass das EJV die am längsten gesetzlich geregelte Investitionsform ist. Das Joint Venture kann sowohl auf der chinesischen als auch auf der ausländischen Seite einen oder mehrere Partner haben. Gemeinsam muss die ausländische Seite einen Mindestanteil am registrierten Kapital von 25%halten. Es gibt auch Unternehmen mit einem geringeren ausländischen Anteil, diese besitzen aber nicht den Status eines Unternehmens mit Auslandskapital ("foreign invested enterprise"). Ausländischer Investor kann jede juristische oder Privatperson sein. Auf chinesischer Seite muss der Partner eine “legal person business license” besitzen. Der Partner kann also ein Staats- oder ein Privatunternehmen sein.

Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital. Von den lokalen Genehmigungsbehörden wird aber üblicherweise ein registriertes Kapital von mindestens US$ 200.000 verlangt. Hier müssen die für den Standort und die Branche geltenden Bedingungen bei der zuständigen Behörde erfragt werden. Für die Aufnahme von Fremdkapital gibt es feste Relationen von Gesamtinvestition und Eigenkapital, die für alle Formen von Unternehmen mit Auslandskapital gelten (Näheres unter dem Stichwort "Finanzierung").

Die Kapitaleinbringung kann in Bar- oder Sachmitteln erfolgen. Ist der chinesische Partner ein Staatsunternehmen, ist bei einer Sacheinbringung ein Bewertungsgutachten erforderlich, das durch einen Wirtschaftsprüfer erstellt wird und von der staatlichen Vermögensbehörde bestätigt werden muss. Ist der Partner ein Privatunternehmen, kann die Bewertung frei verhandelt werden. Bei einer Sacheinbringung durch den ausländischen Partner müssen bei der Einfuhr die Werte durch die Commodity Inspection bestätigt werden. Es ist auch möglich, die Einbringung von Technologie zu kapitalisieren. Hier gilt jedoch, dass immaterielles Vermögen maximal 20% des registrierten Kapitals betragen darf und dass der ausländische Partner maximal die Hälfte seiner Einbringung in Form von immateriellem Vermögen leisten darf. Bei einer Kapitalisierung von Technologie darf nicht zusätzlich noch eine Lizenzgebühr vereinbart werden.

Die Kapitaleinbringung muss innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist erfolgen und durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. (“certificate of verification”).

Der Antrag zur Genehmigung eines Joint Ventures wird bei der örtlichen Commission of Commerce (COFCOM) gestellt und dort genehmigt. Bei Projekten aus der Kategorie "encouraged" geht ab einer Gesamtinvestition von US$ 100 Mio. der Antrag weiter an das Ministerium MOFCOM in Beijing, bei anderen Projekten ab US$ 50 Mio. Je nach Geschäftszweck können noch weitere Genehmigungen durch Fachbehörden hinzukommen. Mit dem Antrag müssen der Joint Venture Contract, die Articles of Association und eine Feasibility-Studie eingereicht werden. Nach Erteilung der Projektgenehmigung erfolgt die Registrierung und die Ausstellung der Business License durch die State Administration of Industry and Commerce.

Die Feasibility-Studie wird heute von den Behörden meist nicht mehr intensiv geprüft. Die Partner sollten aber aus eigenem Interesse großen Wert darauf legen. Nur wenn Produkte, Unternehmensziele und der finanzielle Aufwand sauber ermittelt und formuliert sind, lassen sich die unterschiedlichen Positionen in Deckung bringen.

Nach dem JV- Gesetz ist das oberste Organ des Joint Ventures der Board of Directors, dessen Mitglieder entsprechend den Kapitalverhältnissen von den Partnern benannt werden. Abgestimmt wird nach Köpfen, nicht nach Kapitalanteilen. Der gesetzliche Vertreter ist der Chairman , der von den Board-Mitgliedern gewählt wird. Im Vertrag wird üblicherweise geregelt, welche Seite das Recht zur Nominierung hat. Die Geschäfte werden durch ein Management Office mit einem General Manager und einem oder mehreren Deputy General Managern geführt. Auch der General Manager wird vom Board of Directors gewählt, nachdem er gemäß der Regelung im Vertrag durch eine Seite vorgeschlagen wurde. Im Unternehmensgesetz (Company Law), das am 01.01.2006 in Kraft trat, ist als zusätzliches Organ ein Supervisory Board genannt, der für Aktiengesellschaften verpflichtend ist, bei kleineren Unternehmen aber nicht unbedingt verlangt wird.

Die Laufzeit des Joint Ventures kann frei bestimmt werden. Unbefristete Projekte sind rechtlich möglich, aber nicht üblich. Zur Erlangung der Steuervorteile muss die Laufzeit mindestens zehn Jahre betragen.

Der Geschäftszweck des Joint Ventures wird im Vertrag festglegt und wird in der Business License übernommen. Er darf nicht zu allgemein gefasst sein, sollte aber auch genügend Spielraum lassen. Ein Joint Venture darf ohne weitere Genehmigung im Rahmen des Geschäftszwecks Rohmaterial und Vorprodukte importieren und seine Fertigprodukte exportieren. Seit Ende 2004 dürfen auch Handelsgeschäfte mit nicht selbst hergestellten Produkten betrieben werden. Dies muss allerdings im Geschäftszweck expliziert aufgeführt sein.

Nach der letzten Revision des JV-Gesetzes im Jahr 2001 werden Joint Ventures weiter dazu angehalten, ihre Produkte zu exportieren, aber es gibt keine gesetzlichen Vorschriften mehr zu Exportquoten oder Devisenausgleich. Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte benötigte Devisen können weitestgehend problemlos bei den Banken getauscht werden.

Investitionstrends

Die Gründung von Joint Ventures ist in den letzten Jahren etwas aus der Mode gekommen, wofür in erster Linie die vielen schlechten Erfahrungen mit staatlichen Unternehmen als Partnern ausschlaggebend waren. Ein häufig genanntes Argument gegen die Joint Ventures ist auch der befürchtete Technologieklau durch den Partner. Der überwiegende Teil der Unternehmen mit ausländischer Beteiligung wird heutzutage in der Form von 100%igen Unternehmen gegründet. Dennoch gibt es weiterhin zahlreiche Bereiche, in denen Joint Ventures vorgeschrieben sind (siehe hierzu den “GuidingCatalogue”).

Ein Joint Venture mit einem chinesischen Privatunternehmen bietet einige wesentliche Vorteile gegenüber hundertprozentigen Unternehmen, insbesondere die Unterstützung durch eine bestehende Organisation und damit den sehr viel geringeren Managementaufwand, den geringeren Kapitaleinsatz und eine wesentlich kürzere Anlaufphase.

Leistungen von China-Experts

  • Beratung bei allen strategischen Überlegungen zur Konzeption eines Joint Ventures
  • Vorstellung und Prüfung möglicher Partnerunternehmen
  • Unterstützung bei der Erstellung von Verträgen und Feasibility-Studie
  • Unterstützung bei den Verhandlungen
  • Standortuntersuchungen
  • Unterstützung bei Behördenformalitäten
  • Personalsuche
  • Management-Support
  • Einrichtung von Rechnungswesen, Controlling und Reporting

aktualisiert im März 2008

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 © Helmut Janus GmbH China-Consult, Essen 2010