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Helmut Janus GmbH
China-Consult
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Finanzierung von Unternehmen mit Auslandskapital

Gesetzliche Mindestanforderungen an die Ausstattung mit Eigenkapital
Finanzierung durch Eigenkapital
Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen
Finanzierung durch in China ansässige Banken (einschließlich Niederlassungen ausländischer Banken in China)
Finanzierung durch Banken im Ausland
Finanzierungspartner

Nach den chinesischen Bestimmungen gibt es kein generelles Mindest-Nominalkapital für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung. Lediglich für Handelsgesellschaften, bestimmte Branchen und in bestimmten Industriezonen sind unterschiedliche Mindestkapitalwerte vorgeschrieben.

Generell wird jedoch eine Mindestausstattung mit Eigenkapital in Abhängigkeit von der Gesamtinvestition verlangt. Die Werte sind wie folgt:

Gesetzliche Mindestanforderungen an die Ausstattung mit Eigenkapital

Gesamtinvestition

Mindesteigenkapital

bis US$ 3 Mio.

70% der Gesamtinvestition

über US$3 Mio. bis US$ 10 Mio.

50% der Gesamtinvestition
mindestens US$ 2,1 Mio.

über US$ 10 Mio. bis US$ 30 Mio.

40% der Gesamtinvestition
mindestens US$ 5 Mio.

über US$ 30 Mio.

33,3% der Gesamtinvestition
mindestens US$ 12,5 Mio.

 

 

 

 

 

Finanzierung durch Eigenkapital

Das Eigenkapital kann in Bar- oder Sachmitteln sowie in begrenztem Umfang auch in Form von Technologie eingebracht werden. Bei Sachmitteln, z.B. Maschinen, ist eine Bestätigung der Werte durch die chinesische Commodity Inspection erforderlich. Bei neuen Anlagen, für die Rechnungen vorgelegt werden können, ist dies unproblematisch. Die Einbringung von Gebrauchtmaschinen ist stark eingeschränkt. In der Regel ist eine Prüfung durch die Auslandsniederlassungen der chinesischen Commodity Inspection erforderlich. Mit den Behörden vor Ort muss rechtzeitig geklärt werden, ob die Einfuhr in Frage kommt. Die Bewertung von gebrauchten Maschinen ist immer problematisch. In jedem Fall muss der Wert der Maschinen dokumentiert sein. Denkbar sind Wertgutachten oder Rechnungen Dritter, z.B. bei extern durchgeführten Renovierungen.

Technologie darf in Höhe von maximal 20% des registrierten Kapitals eingebracht und aktiviert werden. Dabei darf die Technologie maximal 50% der ausländischen Kapitaleinbringung ausmachen. Für die Einbringung von Technologie gilt eine Dokumentationspflicht. Die Werthaltigkeit des immateriellen Vermögens muss nachgewiesen werden. Wir empfehlen, die Aktivierung von Technologie nach Möglichkeit zu vermeiden. Der bürokratische Aufwand ist sehr groß und langfristig ist eine laufende Lizenzvereinbarung für den Investor bzw. Technologiegeber die wirtschaftlich interessantere Lösung. Eine Kombination der beiden Möglichkeiten ist nicht zulässig. Entweder wird die Technologie kapitalisiert, oder es wird eine laufende Lizenzgebühr vereinbart.

Generell ist es einfacher, eine Bareinzahlung des Kapitals festzulegen und Maschinen, die vom Investor geliefert werden sollen, zu kaufen. Das eingezahlte Geld kann sofort zur Bezahlung der Maschinen zurückfließen. So wird zwar kurzfristig die Liquidität des Investors belastet. Das Verfahren erspart aber viele lästige Formalitäten auf chinesischer Seite.

Die Einbringung des Eigenkapitals muss innerhalb einer im Vertrag bzw. der Satzung des Unternehmens festzulegenden Frist erfolgen, üblicherweise innerhalb eines Jahres. Nach Ausstellung der Business License sind in jedem Fall mindestens 15% des registrierten Kapitals einzuzahlen, bevor das Unternehmen operativ tätig werden darf. Die Kapitaleinzahlung muss durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Erst nach vollständiger Kapitaleinzahlung wird die endgültige Business License ausgestellt. (Siehe hierzu auch Gründungsverfahren).

Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen

Um die Risiken des Kapitalrückflusses aus Gewinnen zu reduzieren, wird häufig die Finanzierung durch ein Gesellschafterdarlehen vereinbart, für das unabhängig von der Ertragssituation Zinsen gezahlt werden müssen. Rechtlich gibt es grundsätzlich dabei keine Probleme. Da es sich um eine Auslandsschuld Chinas handelt, ist wie bei Bankkrediten eine Registrierung durch die State Administration of Foreign Exchange (SAFE) erforderlich. Dazu muss ein Kreditvertrag vorgelegt werden. Der Zinssatz muss auf marktüblichem Niveau liegen. Meistens verlangt die Devisenbehörde noch ein Rechtsgutachten (legal opinion) eines in China registrierten Anwaltsbüros.

Problematisch ist die Besicherung von Gesellschafterdarlehen, wenn diese durch eine Bank im Ausland refinanziert werden. Sicherheiten dürfen nur dem unmittelbaren Kreditgeber, nicht aber der refinanzierenden Bank zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall lassen sich nur die Gesellschaftsanteile verpfänden, was nach chinesischem Recht zulässig ist. Der entsprechende Vertrag muss den chinesischen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden.

Finanzierung durch in China ansässige Banken (einschließlich Niederlassungen ausländischer Banken in China)

Unternehmen mit Auslandskapital dürfen grundsätzlich bei allen entsprechend legitimierten chinesischen Banken, wozu auch die chinesischen Filialen zahlreicher ausländischer Banken gehören, Kredite in lokaler Währung und Devisen aufnehmen. Die Entscheidung über die Währung sollte sich nach den Währungen der Erlöse und sonstigen Zahlungsverpflichtungen richten. Ein einfaches Instrument zur Umgehung des Wechselkursrisikos, das von vielen chinesischen Banken angeboten wird, ist ein Kredit in lokaler Währung, der durch ein Devisenguthaben der Muttergesellschaft bei der kreditgebenden Bank abgesichert wird.

Entscheidend für die Bereitschaft zur Kreditvergabe sind die möglichen Sicherheiten. Für Grundstücke und Gebäude gibt es festgelegte Beleihungsgrenzen. Auch Maschinen können übereignet werden, wobei der Beleihungswert sich nach dem konkreten Fall richtet. In der Regel legen die chinesischen Banken Sicherheitenvereinbarungen vor, die eine Kombination verschiedener Instrumente vorsehen. Als Kreditsicherheit kommen auch Garantien ausländischer Banken in Frage, für die in der Regel eine Gegengarantie des ausländischen Investors verlangt wird. Bei unbesicherten Krediten sind chinesische Banken eher noch zugeknöpfter als Banken in Europa. Nur Unternehmen mit langjähriger Bonität und einem entsprechenden Namen haben Aussichten auf unbesicherte Linien.

Finanzierung durch Banken im Ausland

Nach den Bestimmungen können Kredite auch direkt bei ausländischen Banken aufgenommen werden. Dies dürfte jedoch nur in Sondersituationen in Frage kommen oder interessant sein, da üblicherweise chinesische Banken oder die Niederlassungen ausländischer Banken in China alle Kreditformen anbieten können.

Finanzierungspartner

Die zur KFW-Gruppe gehörende DEG Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, Köln, hat die Aufgabe, Investitionen deutscher Unternehmen in Entwicklungsländern durch Eigenkapital oder Darlehen zu fördern. Die DEG hat sich in China an mehreren Projekten deutscher Investoren beteiligt. Eine DEG -Finanzierung setzt aber eine umfassende und kostspielige Projektprüfung voraus, so dass sie für kleinere Projekte kaum in Frage kommen dürfte.

Zusammenfassend ist unsere Empfehlung, die Planung für neue Projekte nicht auf unsichere Finanzierungsmöglichkeiten aufzubauen, sondern die Finanzierung weitestgehend mit Eigenkapital darzustellen. Bei eingeschränktem Budget ist es eher zu empfehlen, ein kleineres Investitionskonzept zu schneidern, z.B. durch eine geringere Fertigungstiefe, oder ein gestuftes Investitionskonzept zu entwickeln.

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 © Helmut Janus GmbH China-Consult, Essen 2010