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Das Arbeitsrecht der Volksrepublik China
Gesetzliche Grundlagen:
- Labour Law of the People´s Republic of China vom 1.1.1995
- Law of the People’s Republic of China on Labour Contracts vom 1.1.2008
Diese Gesetze betreffen alle Arbeitsverhältnisse einschließlich Arbeitsverträgen zwischen Unternehmen mit Auslandskapital und deren Angestellten. Durch die Verabschiedung des Arbeitsvertragsgesetzes von 2008 sollen vor allem die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt werden und mit Hilfe des Gesetzes Druck auf Arbeitgeber ausgeübt werden, die Rechte der Arbeitnehmer, die im Arbeitsrecht seit mehreren Jahren festgelegt sind, durchzusetzen. Arbeitnehmer können ihre Rechte aus dem Arbeitsvertragsrecht einfordern. Die Beschäftigung von Arbeitskräften ohne ordnungsgemäße Verträge, eine früher gängige Praxis bei chinesischen Unternehmen, ist dadurch kaum noch möglich.
Hier die wichtigsten Inhalte des Arbeitsvertragsgesetzes:
Employment Handbook: Arbeitgeber ein “employment handbook” zu erstellen, in dem firmeninterne Regelungen festgeschrieben werden bezüglich Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen etc.. Dieses soll in Absprache mit Vertretern der Arbeitnehmer ausgearbeitet werden und der Belegschaft offen gelegt werden. Im Gesetz sind Vorgehensweisen verankert, wie Arbeitnehmer Beschwerden gegen ein employment handbook bei Behörden vorbringen können .
Schriftlicher und mündlicher Arbeitsvertrag: Kann als Individualarbeitsvertrag abgeschlossen werden oder als Kollektivarbeitsvertrag, der mit der Betriebsgewerkschaft vereinbart wird. Ein Arbeitsverhältnis besteht mit Beginn der Arbeitsaufnahme. Spätestens nach einem Monat sollte ein schriftlicher Vertrag vorliegen, von dem ein Original an den Arbeitnehmer ausgehändigt wird. Für Teilzeitkräfte sind weiterhin mündliche Verträge möglich (max. 4 Std./Tag, nicht mehr als 24 Std./Woche). Die Regelungen für Teilzeitverträge weichen von den Inhalten derer für Vollzeitverträge ab.
Befristete und unbefristete Verträge: Beides ist möglich. Bei über 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit muss ein unbefristeter Vertrag angeboten werden, ebenfalls bei einem weiteren Vertrag nach zwei aufeinander folgenden unbefristeten Verträgen. Achtung: Unterbleibt das Angebot eines unbefristeten Vertrags wo vom Gesetz her erforderlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf doppelten Arbeitslohn.
Probezeit: Es ist nur eine einmalige Probezeit erlaubt und die wird im Vertrag festge- legt, bis zu 6 Monaten je nach Länge des vereinbarten Anstellungsverhältnisses. Die Entlohnung während der Probezeit darf nicht unter 80% des vereinbarten späteren Arbeitslohns liegen. Auf jeden Fall muss der Mindestlohn der jeweiligen Region gezahlt werden.
Kündigung: Die Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung beträgt 30 Tage. Kündigung durch den Arbeitgeber kann bei Unfähigkeit des Arbeitnehmers (sofern auch Training oder Versetzung ergebnislos waren) oder bei dauerhafter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Bei Kündigungen ohne Verschulden des Arbeitnehmers gilt ein Entschädigungsanspruch.
Massenentlassungen aus betriebsbedingten Gründen sind zulässig, müssen aber von der örtlichen Arbeitsbehörde genehmigt werden. Eine Kündigung während der Probezeit durch den Arbeitnehmer muss 3 Tage im Voraus erfolgen, ohne Angaben von Gründen. Kündigung durch den Arbeitgeber erfordert immer die Angabe des Kündigungsgrunds. Fristlose Entlassung kann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig für den Wettbewerb arbeitet und sein Arbeitsergebnis dadurch beeinträchtigt wird und er dies auf Aufforderung nicht unterlässt. Die Regelungen zu Massenentlassungen wurden im neuen Gesetz ergänzt. Neue Regelungen für Kindigungsverbote wurden aufgenommen, z.B. nach mehr als 15-jähriger Betriebszugehörigkeit 5 Jahre vor Renteneintrittsalter.
Gewerkschaften haben das Recht, an Sitzungen des Board of Directors teilzunehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. Sie sind bei Entlassungen und Überstundenvereinbarungen anzuhören. Die Gewerkschaft vertritt die Arbeitnehmer beim Abschluss von Kollektiv-Arbeitsverträgen. Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber muss die Gewerkschaft vorher informiert werden.
Entschädigungszahlungen werden fällig bei normalen Kündigungen durch den Arbeitgeber mit 30-Tagesfrist. Sie richten sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit: bei über einem Jahr Zugehörigkeit 1 Monatsgehalt pro Jahr Zugehörigkeit, bei 6-12 Monaten 1 Monatsgehalt, bei unter 6 Monaten ein halbes Monatsgehalt. Für sehr hohe Gehälter gibt es Höchstgrenzen für die Entschädigung. Wird eine unrechtmäßige Kündigungen festgestellt, kann der Arbeitnehmer doppelte Entschädigung einklagen !
Wettbewerbsverbot: Klauseln im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitnehmer verbieten, nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für den Wettbewerb zu arbeiten bleiben weiterhin erlaubt, maximal 2 Jahre. Während dieser Zeit muss der ehemalige Mitarbeiter mit einer monatlichen Summe entschädigt werden.
Vereinbarungen über Trainingsmaßnahmen und Entschädigungsansprüche des Arbeitgebers falls der Arbeitnehmer vor der vereinbarten „Loyalitätszeit“ das Unternehmen verlässt, bleiben weiterhin erlaubt, dürfen aber nicht die Kosten der Trainingsmaßnahmen übersteigen.
Verträge von Arbeitnehmern mit Service-Agenturen sind im neuen Gesetz detaillierter geregelt, z.B. eine Mindestdauer der Anstellung von zwei Jahren. Nicht dazu gehören allerdings Verträge mit Gesellschaften wie der FESCO zum Zwecke der Entsendung in Repräsentanzen ausländischer Unternehmen !
Das Arbeitsgesetz von 1995 bleibt weiterhin Grundlage. Die örtlichen Arbeitsbehörden haben eigene Ergänzungsbestimmungen. Bei den Behörden gibt es Musterverträge als Formulare, die meist allgemein gehalten sind und auf die nationalen und lokalen Bestimmungen verweisen. Werden diese Verträge verwendet, fungiert die Arbeitsbehörde als Zeuge und Schiedsinstanz bei Streitigkeiten. Ergänzende Vereinbarungen können individuell abgeschlossen werden. Z.B. lassen sich Geheimhaltungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag festschreiben.
Die Behörden können stichprobenartig die Unternehmen auf das Bestehen gültiger Arbeitsverträge überprüfen. Arbeitnehmer sind dazu aufgerufen, Unregelmäßigkeiten den Behörden zu melden und ihre Rechte wahrzunehmen. Die Unternehmen können hart bestraft werden, bis hin zum Entzug der Business Lizenz, wenn z.B. Ausweispapiere von Arbeitern einbehalten werden um sie an das Unternehmen zu binden, oder von Arbeitern ein „Deposit“ verlangt wird, um sie zu halten. Strenger als früher wird das Einhalten von Arbeitszeiten, die Zahlung von Mindestlöhnen und Kompensationszahlungen kontrolliert.
Es gilt die 40-Stunden-Woche. Überstunden dürfen 3 Stunden pro Tag bzw. 36 Stunden pro Monat nicht überschreiten. Die Zulagen für Überstunden sind im Arbeitsgesetz geregelt.
Ein Jahresurlaub steht den Arbeitnehmern zu, die Mindestdauer ist im Arbeitsgesetz nicht festgelegt, es gelten aber lokale Bestimmungen (in der Regel 7-14 Tage). Urlaub wird auch für Familienbesuche, Beerdigungen naher Verwandter, Eheschließung und Mutterschaft gewährt.
Gesetzliche Feiertage (insgesamt 7) sind Neujahrstag, Frühlingsfest, Tag der Arbeit und Nationalfeiertag (1. Oktober). In den letzten Jahren ist es üblich geworden, dass die Feiertagspause jeweils auf eine Woche ausgedehnt wird. Die chinesische Regierung will dadurch den Konsum ankurbeln. Werden von der Arbeitsbehörde beispielsweise drei freie Tage zum Nationalfeiertag vorgeschrieben, werden häufig davor- oder dahinterliegende Samstage und Sonntage zu Arbeitstagen erklärt, so dass sich eine zusammenhängende Woche Freizeit ergibt. Die jeweils aktuelle Feiertagsregelung wird von den Behörden bekanntgegeben.
Überstunden: Gehälter/Lohnnebenkosten: Gehälter sind frei verhandelbar. Es gibt aber lokale Mindestlohnregelungen. Zum Grundgehalt kommen Sozialversicherungsleistungen hinzu: Renten-, Kranken-, Berufsunfall- bzw. Berufskrankheits-, Arbeitslosenversicherung, Versicherung für Geburtskosten. Bei der Abführung der Sozialabgaben muss nicht unbedingt auf Basis der tatsächlich gezahlten Löhne erfolgen, sondern kann auch pauschal auf Basis von Durchschnittslöhnen oder Vergangenheitszahlen erfolgen. Die Unternehmen sind verpflichtet, die persönliche Einkommensteuer einzubehalten und abzuführen (siehe hierzu Steuern).
Oktober 2008
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